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Satzung

Dümptener Turnverein 1885 
Mülheim an der Ruhr e.V.


S A T Z U N G

Fassung vom 13. März 2015

 

§ 1
NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen "Dümptener Turnverein 1885 Mülheim an der Ruhr e.V." und hat seinen Sitz in  Mülheim an der Ruhr - Dümpten. Die Vereinsfarben sind "schwarz-gelb".
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes  Mülheim  an der Ruhr unter der Vereinsregister-Nummer 50626 eingetragen. Sein Kurzname lautet:  "DTV 1885 Mülheim e.V.".

 

§ 2
ZWECK UND ZIEL UND DEREN VERWIRKLICHUNG

1.
Der  Verein bezweckt die selbstlose Pflege und Förderung des Amateursports. Der Verein fördert den Rehabilitations- und Gesundheitssport und das Gesundheitswesen. Der DTV 1885 Mülheim e.V. mit Sitz in Mülheim an der Ruhr verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Weiterhin durch die Instandhaltung und Modernisierung der vereinseigenen Sportanlagen, seiner Vereinshäuser und Sportstudios.

2.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er räumt allen Rassen und Nationalitäten gleiche Rechte ein.


 
§ 3
MITGLIEDER

Der Verein führt als Mitglieder:

a.
aktive Mitglieder, die die sportlichen Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen,

b.
sportfördernde Mitglieder, die die sportlichen Leistungen des Vereins nicht in Anspruch nehmen,

c.
Ehrenmitglieder.


§ 4
ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die diese Satzung anerkennt und an den Verfolgungen der Vereinsziele mitzuwirken bereit ist sowie die Interessen und Ziele des Vereins unterstützt.

2.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

3.
Lehnt der geschäftsführende Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so ist die Ablehnung dem Antragsteller schriftlich ohne Angabe des Grundes bekannt zu geben.


§ 5
VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

2.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand mit dreiviertel Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.
a.
wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober
Missachtung der Organe des Vereins

b.
wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz vorheriger fruchtloser Mahnung

c.
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens. Vor der Entscheidung durch den geschäftsführenden Vorstand ist die betreffende Abteilungsleitung anzuhören.

4.
Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.


§ 6
AUFNAHMEBEITRAG,  MITGLIEDERBEITRAG

1.
Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der für jede Abteilung vom Gesamtvorstand festgelegt wird.

Beitragsanpassungen bis höchstens 15 % innerhalb von 3 Kalenderjahren werden ebenfalls vom Gesamtvorstand festgelegt. Beitragsanpassungen darüber hinaus bedürfen der Genehmigung einer Mitgliederversammlung.

2.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

3.
Jugendliche Mitglieder zahlen einen geringeren Beitrag.

4.
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbetrag einen Aufnahmebeitrag zu erheben.

5.
Die Vereinsbeiträge sind vierteljährlich im Voraus zu zahlen, vorzugsweise mittels Lastschriftverfahren. Bei anderen Zahlungsweisen sind die Vereinsbeiträge jährlich im Voraus zu entrichten.

6.
Treten Beitragsrückstände auf,  werden dem Mitglied auch die durch das  Mahnverfahren und durch die Zwangsbeitreibung entstehenden Kosten auferlegt.


§ 7
STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT

1. 
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.

2.
Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft.

3.
Bei der Wahl des Jugendausschusses des Vereins sind alle Mitglieder vom 12. und 18. Lebensjahr wahlberechtigt.


§ 8
MASSREGELUNGEN

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des geschäftsführenden Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können, nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand oder - im Falle eines Verstoßes gegen die Anordnungen der Abteilungen - von den betreffenden Abteilungsleiter(innen) folgende Maßnahmen verhängt werden:

a.
Verweis

b.
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Der Bescheid über diese Maßregelung ist schriftlich mit Begründung zuzustellen. Der/die betreffende Abteilungsleiter/in erhält gleichzeitig eine Kopie.

 

§ 9
VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind:

a.  die Mitgliederversammlung
b.  der geschäftsführende Vorstand
c.  der Gesamtvorstand (geschäftsführender Vorstand + Abteilungsleiter)
d.  zweckgebundene Ausschüsse


§ 10
MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.
Einmal im Jahr und zwar innerhalb der ersten sechs Monate, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hierzu hat spätestens 14 Tage vorher durch Aushang im Vereinshaus und durch Mitteilungen in den einzelnen Sportgruppen zu erfolgen.

3.
Mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Satzungsänderungen und Anträge sind der Einladung beizufügen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a.  Bericht des Vorstandes
b.  Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c.  Entlastung des Vorstandes
d.  Wahl, soweit diese erforderlich ist
e.  Bestätigung von Wahlen, soweit diese erforderlich ist
f.   Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Bestätigung von sonstigen Beiträgen
     sowie von Beitragsanpassungen, die innerhalb von 3 Kalenderjahren über 15 %
     hinaus gehen.
g.  Satzungsänderungen, Anträge.

Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte schlägt der geschäftsführende Vorstand vor.

4.
Der/die Vereinsvorsitzende oder - bei seiner Verhinderung - eine(r) der Ressortleiter(innen)  leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

5.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zweidrittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

7.
Über Anträge, die nicht  in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem/r Ressortleiter/in Verwaltung des Vereins eingegangen sind.  Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der zweidrittel Mehrheit.
8.
Geheime Abstimmungen zu Anträgen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.


§ 11
AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechenden Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn es
a.
der Vorstand mit dreiviertel Mehrheit beschließt oder
b.
einfünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

Im Übrigen gilt § 10.


§ 12
VORSTAND

1.
Der  geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Er arbeitet:

a.
als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus dem(r) Vereinsvorsitzenden sowie fünf Ressortleiter/-innen, nämlich

dem(r)Ressortleiter/-in Finanzen und Rechnungswesen
dem(r) Ressortleiter/-in Verwaltung
dem(r) Ressortleite/-in Sportbetrieb
dem(r)Ressortleiter/-in Öffentlichkeitsarbeit und Marketing
dem/(r)Ressortleiter/-in Kinder- und Jugendarbeit.

Die Ressortleiter/-innen wählen aus ihrer Mitte eine(n) Abwesenheitsvertreter/-in des/der Vereinsvorsitzenden.

b.
als Gesamtvorstand:  bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand a.) und den Leitern der einzelnen Sportabteilungen oder deren Stellvertreter. Vereinsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung werden im Gesamtvorstand beraten und entschieden werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

2.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vereinsvorsitzende und die fünf Ressortleiter/innen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind der/die Vereinsvorsitzende in Gemeinschaft mit einem(r) Ressortleiter/-in oder, bei Abwesenheit oder Verhinderung des(r) Vereinsvorsitzenden, zwei Ressortleiter/innen gemeinsam.

3.
Der Gesamtvorstand ist nicht Vorstand im Sinne des BGB. Die Leiter der Sportabteilungen und deren Stellvertreter haben die Funktion, die Leitung der einzelnen Fachabteilungen wahrzunehmen. 
4.
Die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter werden von den Abteilungsversammlungen gewählt.
Gemeinsam bilden sie den Sportausschuss des Vereins, der von dem(r) Ressortleiter/-in Sportbetrieb geleitet wird.

5.
Der/die Ressortleiter/-innen können, in Abstimmung mit dem/der Vereinsvorsitzenden, zur Erfüllung von bestimmten Aufgaben Vertreter berufen und abberufen. Diese Vertreter können an Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

6.
Der/die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit bei mindestens 2 anwesenden Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.   Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vereinsvorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

7.
Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören u.a.:

a.    die Durchführung der Beschlüsse der  Mitgliederversammlung.

b.  die Bewilligung von Ausgaben.

c.    Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

8.
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte; ferner bearbeitet er Aufgaben, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. 
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren. 
9.
Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

10.
Der/die Vereinsvorsitzende und die Ressortleiter/-innen haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

11.
Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können keine anderen Leitungsfunktionen Funktionen innerhalb des Vereins wahrnehmen. Zwingende Interimslösungen werden bis zur nächsten Jahreshauptversammlung hiervon nicht berührt.

 

§ 13
VERGÜTUNG DER VEREINSTÄTIGKEIT

1
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2
Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

3
Der geschäftsführende  Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

4
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt - im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten - hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vereinsvorsitzende.
5
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.  Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
6
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.


§ 14
ABTEILUNGEN

1.
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes gegründet. 

2.
Jede Abteilung wählt aus ihrer Mitte eine(n) Abteilungsleiter(in), eine(n) Stellvertreter(in) und, bei Bedarf, Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden. Der Abteilungsleitung obliegt die Wahrnehmung aller fachlichen Belange, sowie die Beratung des geschäftsführenden Vorstandes in abteilungsspezifischen, personellen und finanziellen Belangen.

3.
Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem  geschäftsführenden Vorstand des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4. 
Der/die Abteilungsleiter(in) hat Sitz und Stimme im Sportausschuss und Gesamtvorstand. Bei Verhinderung des(r)  Abteilungsleiters/-in werden sein/ihr Sitz und Stimme von dem(r) stellvertretenden Abteilungsleiter(in) wahrgenommen.

 

§ 15
AUSSCHÜSSE

1.
Die Abteilungsleiter(innen) bilden den Sportausschuss des Vereins. Der Sportausschuss wird geleitet von dem(r) Ressortleiter/-in Sportbetrieb,  der/die von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Dem Sportausschuss obliegt die Wahrnehmung aller sportlichen Interessen des Vereins. Die Stellvertreter der Abteilungsleiter/-innen können an den Sportausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

2.
Dem Jugendausschuss obliegt - eingeordnet als Sportjugend im Dümptener Turnverein 1885 Mülheim an der Ruhr e.V., in die Gesamtheit des Vereins - die Wahrnehmung aller die Jugend betreffenden fachlichen Aufgaben. Der Jugendausschuss wird geleitet von dem(r) Ressortleiter(in) Kinder- und Jugendarbeit.  Näheres regelt die Jugendordnung des Vereins

3.
Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom ihm berufen werden.

4.
Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf. 


§ 16
WAHLEN

1.
Mitglieder des geschäftsführenden Vereinsvorstandes im Sinne des § 26 BGB bedürfen zur Wahl oder zur Wiederwahl mindestens die Hälfte der Stimmen von den auf der Jahreshauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

2.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Kassenprüfer und zwei Stellvertreter werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.


§ 17
KASSENPRÜFUNG

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des(r) Ressortleiters/-in Finanzen und Rechnungswesen.

 

§ 18
SATZUNGSÄNDERUNGEN

Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Für die Änderung ist eine Stimmenmehrheit von zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


§ 19
AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. 
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.     

2.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a.    der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner
       Mitglieder beschlossen hat oder

b.    von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins 
       schriftlich gefordert wurde.

3.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die denn mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt  Mülheim an der Ruhr, die es unmittelbar und ausschließlich für  gemeinnützige sportliche Zwecke im Stadtteil Dümpten zu verwenden hat.

 


Die Fassung dieser Satzung wurde gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 
13. März 2015 angenommen.

Ingo Fieg                                      Jennifer Siewert
(Vereinsvorsitzender)                    (Schriftführerin)